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Änderung § 2 ErbStDV vom 30.12.2014

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§ 2 ErbStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 2 ErbStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben


Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen:

1. die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,

(Text neue Fassung)

2. die letzte Anschrift und die Identifikationsnummer des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,

3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,

vorherige Änderung

4. den Namen, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.



4. den Namen, die Identifikationsnummer, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.

Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5.000 Euro nicht übersteigt.



(heute geltende Fassung)