Synopse aller Änderungen des Eignungsübungsgesetz am 09.08.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2008 durch Artikel 12 des WehrRÄndG 2008 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EÜG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gesetzliche Krankenversicherung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ausgenommen die Ansprüche auf Sterbegeld für den Versicherten und auf Familienhilfe für berechtigte Angehörige.

(2) Für
die Berechnung des Sterbegelds ist der letzte Grundlohn des Versicherten vor Beginn der Eignungsübung maßgebend.

(3)
Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit Beginn und Ende der Eignungsübung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben diese Meldung selbst zu erstatten.

(4)
Für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung ein Zehntel des Beitrags, der zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu entrichten war. Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze sind zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nicht für Ansprüche von Familienangehörigen, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.

(2)
Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit Beginn und Ende der Eignungsübung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben diese Meldung selbst zu erstatten.

(3)
Für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung ein Zehntel des Beitrags, der zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu entrichten war. Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze sind zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10




§ 10 Arbeitslosenversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Eignungsübung in einem Versicherungspflichtverhältnis standen. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Der Beitrag ist in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu zahlen.



1 Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. 2 Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. 3 Der Beitrag ist in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu zahlen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Geltungsdauer des Gesetzes und Anwendung früherer Vorschriften




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des Wehrdiensts auf Rechtsverhältnisse des Arbeits- und Beamtenrechts sowie auf das Recht der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge sind bei Teilnahme an einer Eignungsübung nicht anzuwenden.



 



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