Auf Grund des §
3 Abs. 3 des
Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Ordnungswidrig im Sinne des §
3 Abs. 1 Nr. 2 des
Hopfengesetzes handelt, wer
- 1.
- gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 313 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 ein Erzeugnis ohne Bescheinigung in den Verkehr bringt oder ausführt,
- 2.
- gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1323/96 des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
- entgegen Artikel 1 Abs. 5 ein Erzeugnis, das nach der Zertifizierung eine andere Verpackung erhalten hat, ohne erneute vorherige Zertifizierung in den Verkehr bringt,
- b)
- entgegen Artikel 7 ein anderes als dort genanntes Erzeugnis zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet,
- c)
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein Erzeugnis, das sich im Verkehr befindet, mischt oder
- d)
- entgegen Artikel 8 Abs. 2 Hopfen mischt, oder
- 3.
- gegen die Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen (ABl. EG Nr. L 117 S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1021/95 der Kommission vom 5. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 103 S. 20), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
- entgegen Artikel 9a ein Erzeugnis weiterverkauft, ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebenen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet wird,
- b)
- entgegen Artikel 10 Buchstabe a erster Anstrich eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, entgegen Artikel 10 Buchstabe b Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen Artikel 10 Buchstabe b Satz 2, Buchstabe c Satz 2 oder Buchstabe d Satz 2 eine Angabe auf der Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
- c)
- entgegen Artikel 10 Buchstabe d Satz 1 das vorgeschriebene Gewicht des Packstücks überschreitet.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.