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Änderung § 1 TreuhUntÜV vom 08.09.2015

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§ 1 TreuhUntÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 TreuhUntÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 592 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung von Aufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.

(Text neue Fassung)

(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.

(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind

1. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verträgen über die Privatisierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,

2. die Abwicklung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,

3. die Rückübertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen nach dem Vermögensgesetz sowie

4. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes, soweit diese sich auf die in Anlage 1 bis 3 bezeichneten Gesellschaften und ihre Unternehmensbeteiligungen beziehen.



(heute geltende Fassung)