(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies fünf Mitglieder der Kommission verlangen oder der Leiter des Sekretariats dies für erforderlich hält.
(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(3) Vertreter der Treuhandanstalt sowie des Bundesministeriums des Innern können an jeder Kommissionssitzung teilnehmen. Der Bundesminister des Innern beteiligt bei Bedarf Vertreter weiterer Bundesministerien an den Sitzungen der Kommission.
(4) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.