(1) Das Sekretariat unterrichtet die Treuhandanstalt darüber, welche Parteien und ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen und Massenorganisationen in den Anwendungsbereich der §§ 20a und 20b des
Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) fallen und welche Vermögenswerte unter treuhänderischer Verwaltung stehen.
(2) In den Tätigkeitsbereichen, in denen Entscheidungen der Treuhandanstalt im Einvernehmen mit der Kommission zu ergehen haben, kann die Kommission mit der Treuhandanstalt vereinbaren, welche Behörde die notwendigen Ermittlungen anstellt und einen Entscheidungsvorschlag erarbeitet. Die jeweilige Verantwortlichkeit wird hiervon nicht berührt.
(3) Im Bereich der treuhänderischen Vermögensverwaltung kann die Kommission für bestimmte Gruppen von Maßnahmen jederzeit widerrufbar das allgemeine Einverständnis erklären.