Änderung § 6 ErgThG vom 07.12.2007

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§ 6 ErgThG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 ErgThG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.

(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Ergotherapeuten ausübt.

 



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