Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des ErgThG am 03.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Oktober 2009 durch Artikel 1 des ModellKlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ErgThG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ErgThG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
ErgThG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten durchgeführt.

(2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweist.

(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1. Unterbrechungen durch Ferien und

2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. 2 Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.

(5) 1 Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. 2 Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. 3 Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. 4 Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. 5 Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(6) 1 Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. 2 Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. 3 Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht.

(7) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. 2 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 3 etwas anderes ergibt, außer Kraft:

1.
die Allgemeine Anweisung des Senators für Gesundheit und Umweltschutz Berlin über die Ausbildung, staatliche Prüfung und Anerkennung von Beschäftigungstherapeuten vom 9. Juli 1974 (Amtsblatt für Berlin S. 1052),

2. die vorläufigen Vorschriften des Hessischen Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen über die staatliche Anerkennung von Beschäftigungstherapeuten vom 28. November 1963 (StAnz. für das Land Hessen, S. 1393) mit Ausnahme des § 4,

3. der Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung als Beschäftigungstherapeut und die Errichtung von Lehranstalten für Beschäftigungstherapie vom 24. März 1958 (Nds. MBl. S. 299), zuletzt geändert durch den Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers vom 22. April 1970 (Nds. MBl. S. 477), mit Ausnahme des § 4, und die Prüfungsordnung für Beschäftigungstherapeuten zu Abschnitt IV § 8 Abs. 3 des Erlasses vom 24. März 1958.




1 § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. 2 Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.