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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin (VergoldAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 7.
- Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
- 8.
- Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Vorbereiten von Untergründen,
- 10.
- Ausführen von Verzierungen,
- 11.
- Vergolden, Versilbern, Metallisieren,
- 12.
- Herstellen und Gestalten von Rahmungen,
- 13.
- Ausführen von Maltechniken,
- 14.
- Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten,
- 15.
- Qualitätssicherung.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VergoldAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VergoldAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VergoldAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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