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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin (VergoldAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1997 BGBl. I S. 1241
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-64 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

7.
Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,

8.
Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Vorbereiten von Untergründen,

10.
Ausführen von Verzierungen,

11.
Vergolden, Versilbern, Metallisieren,

12.
Herstellen und Gestalten von Rahmungen,

13.
Ausführen von Maltechniken,

14.
Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten,

15.
Qualitätssicherung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VergoldAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergoldAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VergoldAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...