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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin (VergoldAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1997 BGBl. I S. 1241
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-64 Handwerk im Allgemeinen

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Gravur,

2.
Anfertigen einer Polimentvergoldung auf einer gravierten Platte und

3.
Anfertigen einer Ölvergoldung.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
Arbeitsplanung,

3.
Fertigungsverfahren,

4.
Werkstoffkunde,

5.
berufsbezogene Berechnungen,

6.
Gestaltungstechniken,

7.
Farbe, Form und Stilkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

 
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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VergoldAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergoldAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VergoldAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...