I. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BDGBMinGAnO k.a.Abk.)

A. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1541; zuletzt geändert durch A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 525
Geltung ab 10.05.2002; FNA: 2031-4-15 Disziplinarrecht
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I.



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind - jeweils für die ihnen unterstellten Beamtinnen/Beamten - außer der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung

1.
die Direktorin/der Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,

2.
die Direktorin/der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,

3.
die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,

4.
die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts,

5.
die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts,

6.
die Präsidentin/der Präsident des Bundessozialgerichts und

7.
die Präsidentin/der Präsident des Bundesversicherungsamtes.



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