Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach §
34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g wird gemäß §
34 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.