V. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BDGBMinGAnO k.a.Abk.)

A. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1541; zuletzt geändert durch A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 525
Geltung ab 10.05.2002; FNA: 2031-4-15 Disziplinarrecht
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V.



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.



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