Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 PatV vom 01.04.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 PatV, alle Änderungen durch Artikel 1 PatVuaÄndV am 1. April 2019 und Änderungshistorie der PatV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 PatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 7 PatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Benennung des Erfinders


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu benennen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwenden.

(2) Die Benennung muss enthalten:

vorherige Änderung

1. den Vor- und Zunamen und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders;



1. die Vornamen, den Namen und die Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend;

2. die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);

3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes);

4. die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits bekannt das amtliche Aktenzeichen;

5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige