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§ 10 - Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)

neugefasst durch B. v. 29.03.1994 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 29.03.1991; FNA: 105-7 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 10 Kommunale Vorhaben



(1) Auf Antrag überträgt der Präsident der Treuhandanstalt der Kommune durch Zuordnungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden. Im Falle der Übertragung nach Satz 1 sind die Eröffnungsbilanz des Treuhandunternehmens und die Gesamtbilanz der Treuhandanstalt in entsprechender Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu berichtigen. Die Treuhandanstalt haftet auf Grund von Maßnahmen nach Satz 1 über die Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzgesetzes hinaus nicht. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens übertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude) oder wenn die Kommune einen Anspruch nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes auf Übertragung von Anteilen an dem Unternehmen hat. Mit der Übertragung tritt die Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden Rechtsverhältnisse ein.

(2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszukehren. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 
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Zitierungen von § 10 VZOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VZOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1c VZOG Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen (vom 25.04.2006)
... die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung 1. der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes oder der Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes oder 2. der ... ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 diese Gesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder ...
§ 7 VZOG Durchführungsvorschriften (vom 11.07.2009)
... Zuordnungsverfahren betrieben wird. (3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 10 können nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Die Frist kann durch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Antragsfristverordnung (AnFrV)
V. v. 14.06.1994 BGBl. I S. 1265
§ 3 AnFrV
... 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 1 1. BMJBBG Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
... die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung 1. der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes oder der Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes oder 2. der ... ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 diese Gesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zuordnungsergänzungsgesetz
Artikel 17 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2232; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 6 ZErgG Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen
... der Anteilsveräußerung 1. der Kommunalisierung nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes oder der Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes oder ... ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluß der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ...