Ein Eigentumserwerb nach Artikel
21 Abs. 3 Halbsatz 2 und Artikel
22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel
21 Abs. 3 Halbsatz 2 des
Einigungsvertrages gilt unter den Voraussetzungen des §
11 Abs. 1 als nicht erfolgt. Maßnahmen nach §
12 können von der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögensgegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele. §
11 Abs. 2 und die §§
13 und 14 gelten für einen Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinngemäß.