(1) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes und die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz bleiben unberührt.
(2) Artikel
21 Abs. 3 und Artikel
22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel
21 Abs. 3 des
Einigungsvertrages und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für das in den Artikeln 26, 27 und 36 des
Einigungsvertrages genannte Vermögen entsprechend.