§ 7 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (HdGStiftG k.a.Abk.)

§ 7 Kuratorium


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Kuratorium besteht aus zweiunddreißig Mitgliedern.

(2) 1Je acht Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und von der Bundesregierung, sechzehn Mitglieder vom Bundesrat entsandt. 2Die vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder müssen Abgeordnete sein; sie und die von der Bundesregierung entsandten Mitglieder verfügen über je zwei Stimmen. 3Die vom Bundesrat entsandten Mitglieder verfügen über je eine Stimme. 4Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 5Ist auch das stellvertretende Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen werden.

(3) 1Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied abberufen. 2Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz.

(5) 1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Grundzüge der Programmgestaltung für das Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, die Satzung, den Haushaltsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. 2Es überwacht die Tätigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin; der Präsident oder die Präsidentin hat hierzu im Kuratorium zu berichten.

(6) 1Beschlüsse über die Satzung (§ 5) und deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. 2In der Satzung können weitere qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. 3Im übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz des Kuratoriums innehat.

(7) 1An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Präsident oder die Präsidentin, der Vorsitzende oder die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates und der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes beschließt. 2Das Kuratorium kann eine Vertretung der Stadt Bonn zu den Sitzungen einladen.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3014 m.W.v. 23. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 7 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 23.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3014

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Zitierungen von § 7 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HdGStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdGStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014
Artikel 2 DemoGStEG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... durch die Wörter „Präsident oder die Präsidentin" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...


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