(1) 1Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. 2Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. 3Die Wiederberufung ist zulässig. 4Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014