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§ 17 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (HdGStiftG k.a.Abk.)

§ 17 Übergang von Rechten und Pflichten



Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten über, welche die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" übernommen hat. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsverträge der bei der unselbständigen Stiftung beschäftigten Arbeitnehmer. Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der unselbständigen Stiftung.