Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" am 23.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2021 durch Artikel 2 des DemoGStEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HdGStiftG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung und Rechtsform
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Unterstützung durch das Bundesarchiv
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Satzung
§ 6 Organe der Stiftung
§ 7 Kuratorium
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
§ 9 Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Direktor
(Text neue Fassung)

§ 10 Präsident/Präsidentin
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 12 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
§ 13 Berichterstattung
§ 14 Beschäftigte
§ 15 Freier Eintritt, Gebühren
§ 16 Dienstsiegel
§ 17 Übergang von Rechten und Pflichten

§ 6 Organe der Stiftung


Organe der Stiftung sind

1. das Kuratorium,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Direktor,



2. der Präsident oder die Präsidentin,

3. der wissenschaftliche Beirat,

4. der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen.



§ 7 Kuratorium


(1) Das Kuratorium besteht aus zweiunddreißig Mitgliedern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Je acht Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und von der Bundesregierung, sechzehn Mitglieder vom Bundesrat entsandt. 2 Die vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder müssen Abgeordnete sein; sie und die von der Bundesregierung entsandten Mitglieder verfügen über je zwei Stimmen. 3 Die vom Bundesrat entsandten Mitglieder verfügen über je eine Stimme. 4 Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen. 5 Ist auch dieser verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen werden.

(3) 1 Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied abberufen. 2 Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter zu entsenden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(5) 1 Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Grundzüge der Programmgestaltung für das Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, die Satzung, den Haushaltsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. 2 Es überwacht die Tätigkeit des Direktors; der Direktor hat hierzu im Kuratorium zu berichten.

(6) 1 Beschlüsse über die Satzung (§ 5) und deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. 2 In der Satzung können weitere qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. 3 Im übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums den Ausschlag.

(7) 1 An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Direktor, der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates und der Vorsitzende des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes beschließt. 2 Das Kuratorium kann Vertreter der Stadt Bonn zu den Sitzungen einladen.



(2) 1 Je acht Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und von der Bundesregierung, sechzehn Mitglieder vom Bundesrat entsandt. 2 Die vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder müssen Abgeordnete sein; sie und die von der Bundesregierung entsandten Mitglieder verfügen über je zwei Stimmen. 3 Die vom Bundesrat entsandten Mitglieder verfügen über je eine Stimme. 4 Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 5 Ist auch das stellvertretende Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen werden.

(3) 1 Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied abberufen. 2 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz.

(5) 1 Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Grundzüge der Programmgestaltung für das Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, die Satzung, den Haushaltsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. 2 Es überwacht die Tätigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin; der Präsident oder die Präsidentin hat hierzu im Kuratorium zu berichten.

(6) 1 Beschlüsse über die Satzung (§ 5) und deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. 2 In der Satzung können weitere qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. 3 Im übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz des Kuratoriums innehat.

(7) 1 An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Präsident oder die Präsidentin, der Vorsitzende oder die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates und der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes beschließt. 2 Das Kuratorium kann eine Vertretung der Stadt Bonn zu den Sitzungen einladen.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.



§ 8 Wissenschaftlicher Beirat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. 2 Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. 3 Die Wiederberufung ist zulässig. 4 Der Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Direktor.



(1) 1 Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. 2 Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. 3 Die Wiederberufung ist zulässig. 4 Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.



§ 9 Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu fünfzehn Vertretern gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretern von Religionsgesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(2) 1 Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung eines Vertreters in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. 2 Es beruft die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. 3 Die Wiederberufung ist zulässig. 4 Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschlagen. 5 Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter benennen.

(3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und den Direktor.



(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu siebzehn Vertretungen gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretungen von Religionsgesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

(2) 1 Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung einer Vertretung in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. 2 Es beruft die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre stellvertretenden Mitglieder auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. 3 Die Wiederberufung ist zulässig. 4 Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschlagen. 5 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied benennen.

(3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Direktor




§ 10 Präsident/Präsidentin


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung. 2 Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist. 3 Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Direktor wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen berufen.



(1) 1 Der Präsident oder die Präsidentin führt die Geschäfte der Stiftung. 2 Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist. 3 Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1 Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen vom Vorsitz des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Diese Berufung soll in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgen. 3 Wiederholte Berufungen sind zulässig. 4 Erfolgt die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 5 § 132 Absatz 8 Satz 2 bis 3 Bundesbeamtengesetz findet entsprechende Anwendung. 6 Im Übrigen finden die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

§ 12 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministers.



(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Beschäftigte


vorherige Änderung

(1) 1 Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamten der Stiftung werden mit Ausnahme des Direktors vom Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor übertragen ist.

(2) 1 Oberste Dienstbehörde für die Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. 2 § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.



(1) 1 Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamten und Beamtinnen der Stiftung werden vom Vorsitz des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Präsidenten oder der Präsidentin übertragen ist.

(2) 1 Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen der Stiftung ist das Kuratorium. 2 § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stiftung sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.