§ 5 Anforderungen
Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der
Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen.
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interne Verweise§ 13 PflBeschauV Durchfuhr (vom 28.12.2011) ... §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen ...
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011) ... Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und 2. den §§ 4, 5 , 6 und 8, soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der ... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen. (4) Die ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017) ... einführt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung ... Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände." 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anforderungen Die in Anhang IV ... Gegenstände." 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anforderungen Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten ... In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm ...
Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
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