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Anlage 4 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3) Muster eines Stempels


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 2923)



 

Zitierungen von Anlage 4 Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PflBeschauV Ausfuhruntersuchung (vom 08.09.2015)
... ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c erfolgt nur, wenn der ...