Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13e Pflanzenbeschauverordnung vom 17.08.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 12. PflBeschauVÄndV am 17. August 2016 und Änderungshistorie der PflBeschauV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2016 geltenden Fassung
§ 13e n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13e Aufbewahrung


(Text neue Fassung)

§ 13e Aufzeichnung und Aufbewahrung


vorherige Änderung nächste Änderung

Wer in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat



(1) 1 Wer in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat

(Textabschnitt unverändert)

1. den Pflanzenpass oder, falls der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und

2. Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass zu führen.

vorherige Änderung

Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.



2 Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. 3 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

(2) 1 Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,

1. die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind und

2. die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,

abgibt oder erhält, ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. 2 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 haben

1. die Angaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und

2. zusätzlich die Angaben über jede Partie unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass, den Empfänger oder im Falle des Erhalts der Pflanzen auf die Herkunft und den Absender der Pflanzen

zu enthalten. 3 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erhalts oder der Abgabe der Pflanzen,
aufzubewahren.


Anzeige