§ 13mb a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2016 geltenden Fassung | § 13mb n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1 |
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(Text alte Fassung) § 13mb (neu) | (Text neue Fassung)§ 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet |
Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen durch ein abgegrenztes Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden. |