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Vierter Abschnitt - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Vierter Abschnitt Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz
§ 13n Registrierung
§ 13o Ruhen der Registrierung
§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz
§ 13q Kennzeichnung
§ 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial
§ 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial

Vierter Abschnitt Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz

§ 13n Registrierung


§ 13n hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Wer

1.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,

a)
die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,

b)
die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,

c)
die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will,

d)
für die durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Pflanzenpasspflicht festgelegt ist, innergemeinschaftlich verbringen will oder

2.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung).

(2) Auf Antrag nimmt die zuständige Behörde denjenigen, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Absatz 1 einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen Zwecken lagern will, in ein Verzeichnis auf und erteilt dem Antragsteller eine Registriernummer. Für den Antrag ist ein Vordruck der zuständigen Behörde zu verwenden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 zu erwerbsmäßigen Zwecken oder eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ausgeübt, setzt die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis voraus, dass

1.
der zuständigen Behörde

a)
ein vollständig ausgefüllter Antrag vorliegt und

b)
eine Person benannt worden ist, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb und die Maßnahmen zum Pflanzenschutz die erforderlichen Auskünfte geben kann, und

2.
sichergestellt ist, dass im Betrieb ein Lageplan zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde zur Verfügung steht, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle innerhalb des Betriebes die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen erzeugt oder angebaut oder die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gelagert oder in sonstiger Weise aufbewahrt werden.

Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Absatz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde von den Personen, die eine Tätigkeit nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden ist, hat

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen anzuzeigen,

2.
Aufzeichnungen über

a)
das Empfangsdatum, den Absender sowie Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben worden sind, und

b)
Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die im Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben worden sind,

zu führen und mindestens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und

3.
innerbetriebliche Kontrollen auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen durchzuführen, soweit die zuständige Behörde dies anordnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011

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§ 13o Ruhen der Registrierung


§ 13o hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011

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§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz


§ 13p hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer

1.
Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 28. Februar 2014, BAnz AT 02.04.2014 B3) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen will,

2.
aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließlich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1 herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1 genannten Standard kennzeichnen will,

3.
hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2 ausbessert oder aufarbeitet,

muss von der zuständigen Behörde registriert sein.

(2) Die Registrierung unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass

1.
das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards behandelt wird und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann, oder

2.
die aus Holz hergestellten Verpackungen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards entsprechen und Aufzeichnungen über die Herkunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt werden.

Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der nach dem in Absatz 1 genannten Standards behandelten oder gekennzeichneten und an andere abgegebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpackungen sowie über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Verpackungen, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den verwendeten physikalischen Druck, zu führen und für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.

(3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrierung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Dabei kann die Behörde die technische Kontrolle der für eine Behandlung verwendeten Geräte oder technischen Vorrichtungen einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach Absatz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gutachtens eines solchen amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen.

(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(5) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachverständigen an, wenn der Sachverständige

1.
über die für die Durchführung der Kontrolle erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund einer abgeschlossenen fachbezogenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen fachbezogenen Studiums über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt,

2.
über die für die Kontrollen notwendige messtechnische Ausrüstung verfügt und

3.
die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen frei von Interessenkonflikten durchgeführt werden und er kein persönliches Interesse am Ergebnis der Kontrollen hat.

Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung der messtechnischen Ausrüstung sind durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachverständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Behörde Zugang zu den Kontrollstellen zu gewähren und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegt oder der Sachverständige gegen seine Pflichten aus Satz 3 verstößt.

(6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung V. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 26. Juli 2014

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§ 13q Kennzeichnung


§ 13q hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzubringen. 2Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. 3Die zuständige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmigen, wenn durch den Ablauf des Produktionsprozesses innerhalb eines Betriebsgeländes sichergestellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehrbringen der gekennzeichneten, aber noch nicht behandelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. 4Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf Monate ab Erteilung der Genehmigung.

(2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1.
die Angabe „DE",

2.
eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde,

3.
die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat,

4.
die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,

5.
das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.

(3) 1Die Angaben müssen von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. 2Die Ecken dürfen abgerundet sein. 3Das Symbol nach Absatz 2 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. 4Diese Linie darf unterbrochen sein. 5Abweichend von dem Muster in Anlage 5 können die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 6Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 7In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu trennen. 8Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 2 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein.

(4) 1Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss

1.
lesbar,

2.
dauerhaft und nicht entfernbar und

3.
an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung angebracht sein.

2Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1953 m.W.v. 6. Juli 2013

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§ 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial


§ 13r hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur ausgebessert werden mit

1.
Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung gekennzeichnet wird, oder

2.
nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards.

Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu einem Drittel des hölzernen Verpackungsmaterials ausgetauscht wird.

(2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt werden.

(3) Werden Holzverpackungen mit anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind alle ursprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfernen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011

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§ 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial


§ 13s hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1953 m.W.v. 6. Juli 2013



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