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Änderung Artikel 12 1. EheRG vom 25.04.2006

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Artikel 12 1. EheRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 12 1. EheRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 142 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 12 Übergangs- und Schlußvorschriften


1. Für die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist.

2. (aufgehoben)

3. Für die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist.

Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden ist, bestimmt sich auch künftig nach bisherigem Recht. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.

Die §§ 1587 bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von Artikel 1 Nr. 20 sind auf Ehen, die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind, nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Ehen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden werden, wenn der Ehegatte, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes einen Ausgleichsanspruch hätte, von dem anderen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Übertragung von Vermögensgegenständen für künftige Unterhaltsansprüche endgültig abgefunden worden ist oder wenn die nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszugleichenden Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung Gegenstand eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Vertrages sind. Soweit die Vorschriften über den Versorgungsausgleich auch für Ehen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, kann das Familiengericht auf Antrag des Ausgleichsverpflichteten den Ausgleichsanspruch herabsetzen, wenn die Ehe allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 des Ehegesetzes) nicht geschieden werden durfte und die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs für ihn auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Der Ausgleichsanspruch darf um nicht mehr als die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabgesetzt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Artikel 1 Nr. 17 ist auf Ehen, die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind, nicht anzuwenden.

5. Artikel 3 Nr. 5, 6, 7 gilt nicht für Ehen, die nach den bisher geltenden Vorschriften für nichtig erklärt oder aufgehoben worden sind; auf solche Ehen sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

6. § 592 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung gilt auch, wenn der Arbeitsunfall nach dem 30. Juni 1963 eingetreten und die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

7. Für einen Rechtsstreit in Ehesachen, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

a) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens geschlossen worden ist, ist wieder zu eröffnen.

Ist eine Scheidungssache noch im ersten Rechtszug anhängig, so ist die Sache durch Beschluß zur Fortsetzung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an das für sie zuständige Familiengericht zu verweisen.

b) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird.

c) Ist ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsmittelinstanz anhängig, so ist, wenn die Ehe aufgelöst wird, in der ersten Entscheidung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeht, über die Kosten des gesamten Verfahrens nach Maßgabe des § 93a Abs. 1, 3, 4 der Zivilprozeßordnung zu entscheiden.

d) Werden innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Folgesachen der in § 621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art anhängig, während die Scheidungssache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, so wird der Scheidungsausspruch nicht wirksam, bevor nicht über die Folgesachen erstinstanzlich entschieden ist; das Familiengericht kann den Scheidungsausspruch vorher für wirksam erklären, wenn die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gegeben sind.

e) Ein Verfahren auf Nichtigerklärung einer Ehe auf Grund des § 19 oder des § 22 des Ehegesetzes ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen. § 91a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

8. Ein Urteil in einer Ehesache, das auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ergangen ist, steht der Berufung auf solche Tatsachen nicht entgegen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind.


(Text neue Fassung)

4. bis 8. (aufgehoben)

9. Ist eine Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, so ist § 850d Abs. 2 Buchstabe a der Zivilprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

vorherige Änderung

10. Verfahren nach § 57 des Ehegesetzes und nach § 44b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich erledigen, sind gerichtsgebührenfrei.

11. Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.

12. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.




10. bis 12. (aufgehoben)

13. a) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Buchstaben b und c am 1. Juli 1977 in Kraft.

b) Folgende Vorschriften treten am 1. Juli 1976 in Kraft:

Artikel 1 Nr. 2, Nr. 23 bis 25, Nr. 35 bis 41,

Artikel 3 Nr. 4, Artikel 7 Nr. 1, Nr. 7 und 8,

Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c, Artikel 9; Artikel 3 Nr. 1, soweit die §§ 54 bis 57 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren;

Artikel 12 Nr. 2 und Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Verfahren nach § 57 des Ehegesetzes betrifft.

c) Folgende Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft:

1. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 letzter Satz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von Artikel 1 Nr. 20;

2. Artikel 3 Nr. 1, soweit § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 19 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, und Artikel 3 Nr. 2;

3. § 1304c Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung von Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe e;

4. § 83c Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung von Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d;

5. § 96b des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung von Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe d;

6. § 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung von Artikel 5 Nr. 2;

7. Artikel 7 Nr. 2 und 3;

8. Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe f;

9. Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Verfahren nach § 44b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)