Änderung § 256 LAG vom 01.07.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 LARÄnduBerG am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des LAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 256 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 256 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 256 Verzinsung und Tilgung


(Text neue Fassung)

§ 256 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Aufbaudarlehen ist mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren in 10 gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste Freijahr beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden Halbjahresersten.

(2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann bestimmt werden, daß die Zins- und Tilgungsbedingungen abweichend festgesetzt werden.



 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed