§ 256 LAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 256 LAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323 |
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(Text alte Fassung) § 256 Verzinsung und Tilgung | (Text neue Fassung)§ 256 (aufgehoben) |
(1) Das Aufbaudarlehen ist mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren in 10 gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste Freijahr beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden Halbjahresersten. (2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann bestimmt werden, daß die Zins- und Tilgungsbedingungen abweichend festgesetzt werden. |