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Änderung § 259 LAG vom 01.07.2006

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§ 259 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 259 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 259 Voraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 259 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt werden, wenn hierdurch die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Arbeitnehmer gewährleistet wird, welche infolge von Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden, die sie oder ihre früheren Arbeitgeber erlitten haben, arbeitslos sind oder berufsfremd eingesetzt sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen für ältere Arbeitnehmer ist hierbei bevorzugt zu fördern. Dauerarbeitsplätze können auch durch Bau von Wohnungen am Ort des gesicherten Arbeitsplatzes geschaffen werden.

(2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe gewährt werden, die mindestens fünf Dauerarbeitsplätze nach Absatz 1 zu schaffen in der Lage sind. Die Betriebe müssen ihrerseits

1. Kriegsschäden nicht unwesentlichen Umfangs erlitten haben oder

2. im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) verlagert worden sein oder

3. im Eigentum von Geschädigten oder von Gemeinschaften von Geschädigten stehen.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 kann abgesehen werden, wenn der Betrieb durch Inanspruchnahme von Arbeitsplatzdarlehen in den Stand gesetzt wird, unter besonders günstigen Bedingungen Dauerarbeitsplätze für eine größere Anzahl von Geschädigten zu schaffen.



 

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