§ 260 LAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 260 LAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323 |
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(Text alte Fassung) § 260 Höhe des Arbeitsplatzdarlehens | (Text neue Fassung)§ 260 (aufgehoben) |
Die Höhe des Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich nach der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze. Zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können, soweit nichts anderes bestimmt wird, bis zu 5.000 Deutsche Mark bewilligt werden. |