Änderung § 260 LAG vom 01.07.2006

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§ 260 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 260 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 260 Höhe des Arbeitsplatzdarlehens


(Text neue Fassung)

§ 260 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Höhe des Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich nach der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze. Zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können, soweit nichts anderes bestimmt wird, bis zu 5.000 Deutsche Mark bewilligt werden.



 



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