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Änderung § 285a LAG vom 01.07.2006

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§ 285a LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 285a LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323

(Textabschnitt unverändert)

§ 285a


(Text alte Fassung)

Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a entsprechend.

(Text neue Fassung)

Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend.