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Änderung § 313 LAG vom 31.12.2014

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§ 313 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 313 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 313


(Text neue Fassung)

§ 313 Zuständigkeitsübertragung


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden.

(2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden.