Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 341 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 341 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 350e LAG Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren
... so gilt diese Anrufung als Beschwerde. Für das Verfahren gelten die §§ 336 bis 341. Entsprechendes gilt für die nach § 346 in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Altsparergesetz
neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 16 ASpG Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
... das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden gelten §§ 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes ...
§ 16a ASpG Verfahren bei der Entscheidung durch die Bundesschuldenverwaltung
... dem Ziel einer nochmaligen Prüfung eingelegt werden. Im übrigen gelten §§ 338 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes ...

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 39 FG Sonstige Verfahrensvorschriften
... in den vorigen Stand und für die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die §§ 341 und 342 des Lastenausgleichsgesetzes. (2) Für die Erhebung von Gebühren und ...
 
Anzeige