(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für die mündliche Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen in den Prüfungsfächern zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß §
5 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfungsleistung anzugeben.