Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation (PTZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.02.1990 BGBl. I S. 576
Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2030-14-58 Beamte
I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden
II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
III. Schlußvorschriften

I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,

a)
dem Direktor des Zentralamts für Zulassungen im Fernmeldewesen,

b)
dem Präsidenten des Bundesamts für Post und Telekommunikation,

c)
dem Präsidenten der Bundesdruckerei,

soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.

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II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.

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III. Schlußvorschriften



Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.



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