Ist der Anspruch nach §
43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
- 1.
- im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro,
- 2.
- im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro,
- 3.
- im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro,
- 4.
- im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach §
43 sind anzurechnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514