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§ 29 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 29 Zahlung der Bezüge



(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht.

(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

 
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Zitierungen von § 29 BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VI. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und ergänzenden Vorschriften
... Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, 2. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 5 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVers Deutsche Post AG)
A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327; aufgehoben durch I. A. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3615
I. ZOVers Deutsche Post AG Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörden
... sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, den §§ 29 , 60 und 62 Abs. 3 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes, 3. Entscheidungen ...

Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
II. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz und ergänzenden Vorschriften
... Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, b) für Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG, c) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach ...