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Änderung § 34 BeamtVG vom 01.08.2021

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§ 34 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 34 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 34 Pflegekosten


vorherige Änderung

(1) 1 Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. 2 Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.




1 Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. 2 Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

(heute geltende Fassung) 

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