Änderung § 2 BeamtVG vom 12.02.2009

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§ 2 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 2 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Arten der Versorgung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Versorgungsbezüge sind

(Text neue Fassung)

Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2. Hinterbliebenenversorgung,

3. Bezüge bei Verschollenheit,

4. Unfallfürsorge,

5. Übergangsgeld,

6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2,



8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,

9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,

10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,

vorherige Änderung

11. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5.

(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung
nach § 50 Abs. 4 und 5.



11. Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,

12. Einmalzahlung
nach Abschnitt 11.




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