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Änderung § 72 BeamtVG vom 01.01.2010

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§ 72 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 72 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009


(Text neue Fassung)

§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023


vorherige Änderung

(1) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine einmalige Zahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 225 Euro ergibt.

(2) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger
von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 135 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen erhalten 81 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 27 Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 16 Euro.

(3) Zu den
laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden.

(4)
Die einmaligen Zahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen. Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(5) Der Anspruch
aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

(6) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften
sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

(7) Im Sinne
der Absätze 4 und 5 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Abs. 8) nach diesen Vorschriften gleich. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.



(1) 1 Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1.240 Euro ergibt. 2 Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. 3 Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern im Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung gewährt in Höhe von

1. 744 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2. 446 Euro für
Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,

3. 149 Euro für
Empfänger von Vollwaisengeld und

4. 88 Euro für
Empfänger von Halbwaisengeld.

(2) 1 Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfängern von
laufenden Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. 2 Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Abweichend davon wird den Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Absatz 4 die monatliche Sonderzahlung jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gewährt in Höhe von

1. 132 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2. 79 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,

3. 26 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und

4. 16 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.

(3)
Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

(4) 1 Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. 2 Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung
aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass

1. der
Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht,

2. beim
Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie

3. im Übrigen
der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht.

3
Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.

(heute geltende Fassung)