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Änderung § 2 BeamtVG vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 2 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Arten der Versorgung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Versorgungsbezüge sind

(Text neue Fassung)

Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2. Hinterbliebenenversorgung,

3. Bezüge bei Verschollenheit,

4. Unfallfürsorge,

5. Übergangsgeld,

6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,

9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,

10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,

vorherige Änderung

11. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5,

12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.

(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5.




11. Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,

12. Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(heute geltende Fassung)