Änderung § 7 BeamtVG vom 22.03.2012

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§ 7 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 7 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit


(Text alte Fassung)

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter

1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.

§
6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

(Text neue Fassung)

1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die

1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

2 §
6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.




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