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Änderung § 69i BeamtVG vom 26.07.2012

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§ 69i BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 69i BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes


vorherige Änderung

 


Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1. im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro,

2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro,

3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro,

4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.


 
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