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Änderung § 107d BeamtVG vom 01.01.2016

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§ 107d BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 107d BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


(Text neue Fassung)

§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen


vorherige Änderung

1 § 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Satz 1 ist auf Beamte, die nach § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entsprechend anzuwenden.



1 Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar

1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen
und ihren Angehörigen oder

2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,

beträgt
die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. 2 Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.

(heute geltende Fassung)