Änderung § 9 BeamtVG vom 11.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des BeamtVG

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§ 9 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 9 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten


(Text alte Fassung)

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

(Text neue Fassung)

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder

2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder

3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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