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Änderung § 107 BeamtVG vom 01.01.2020

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§ 107 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 107 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung.

(Text neue Fassung)

1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(heute geltende Fassung) 

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