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Änderung § 107e BeamtVG vom 01.01.2021

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§ 107e BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 107e BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107e Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie


(Text neue Fassung)

§ 107e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. 2 § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.

(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.



 

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