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Änderung § 72 BeamtVG vom 01.01.2008

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§ 72 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 72 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 Einmalzahlung im Jahr 2004


(Text neue Fassung)

§ 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Am 1. November 2004 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird, eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 50 Euro ergibt. § 85 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nr. 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 Euro der Betrag von 46,25 Euro tritt.

(3) Am 1. November 2004 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 30 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen erhalten 18 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 6 Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 4 Euro. Die Einmalzahlungen der Sätze 1 und 2 werden für die Versorgungsempfänger nach Absatz 5 sowie deren Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 und versorgungsberechtigten geschiedenen Ehegatten nur gewährt, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird.

(4) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 3 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden.

(5) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Ländern entsprechend § 85 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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