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Änderung § 108 BeamtVG vom 01.01.2008

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§ 108 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 108 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 108


(Text neue Fassung)

§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.


 

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