Änderung § 63 BeamtVG vom 01.07.2020

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§ 63 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 63 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Gleichstellungen


(Text alte Fassung)

Für die Anwendung des dieses Abschnitts gelten

(Text neue Fassung)

Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,

2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,

3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,

4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,

5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,

6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,

7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,

7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,

8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.



(heute geltende Fassung) 



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